17:00 - 02.03.10
Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung "erfolgreich"
Mit dem heute um 10:00 Uhr verkündeten Urteil gaben die Karlsruher Richter unserer Verfassungsbeschwerde recht und bestätigen, dass die unter schwarz-roter Regierung verabschiedeten Gesetze zur Vorratsdatenspeicherung insgesamt verfassungswidrig und nichtig sind und damit alle bisher erhobenen Vorratsdaten umgehend zu löschen sind.
In der Urteilsbegründung machen die Richter allerdings deutlich, dass grundsätzlich nichts gegen die Vorratsdatenspeicherung zu sagen ist. Nichtig sind nur die völlig unzureichenden Gesetze.
Unter den Vorgaben der Verfassungsrichter wird also vermutlich bald ein neues Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung verabschiedet werden, welches folgende Punkte enthalten muss:
Anforderungen an die unmittelbare Datenverwendung
Die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit einer vorsorglich anlasslosen Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten setzt voraus, dass diese eine Ausnahme bleibt. Dass die Freiheitswahrnehmung der Bürger nicht total erfasst und registriert werden darf, gehört zur verfassungsrechtlichen Identität der Bundesrepublik Deutschland, für deren Wahrung sich die Bundesrepublik in europäischen und internationalen Zusammenhängen einsetzen muss.
Quelle: bundesverfassungsgericht.de
Wie auch schon im Eilverfahren wiederholten sie, dass eine Verwendung nur bei "konkreter Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr zugelassen werden darf." Besonders erwähnten sie, dass daher für Nachrichtendienste kaum eine Möglichkeit bestünde auf solche Daten zuzugreifen, da diese zur Vorfeldaufklärung nicht verwendet werden dürfen. Außerdem bestehen sie auf ein Übermittlungsverbot bei sozialen oder kirchlichen Personen, Behörden und Organisationen die Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen.
Anforderungen an die Datensicherheit
Es muss gewährleistet werden, dass die Daten, wegen ihres Umfangs und ihrer hohen Aussagekraft, nur zu ihrem Zweck verwendet werden können und kein Missbrauch stattfinden kann.
Anforderungen an die Transparenz der Datenübermittlung
Allerdings handelt es sich bei einer solchen Speicherung um einen
besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die
Rechtsordnung bisher nicht kennt. Auch wenn sich die Speicherung nicht
auf die Kommunikationsinhalte erstreckt, lassen sich aus diesen Daten
bis in die Intimsphäre hineinreichende inhaltliche Rückschlüsse ziehen.
Adressaten, Daten, Uhrzeit und Ort von Telefongesprächen erlauben, wenn
sie über einen längeren Zeitraum beobachtet werden, in ihrer Kombination
detaillierte Aussagen zu gesellschaftlichen oder politischen
Zugehörigkeiten sowie persönlichen Vorlieben, Neigungen und Schwächen.
Je nach Nutzung der Telekommunikation kann eine solche Speicherung die
Erstellung aussagekräftiger Persönlichkeits und Bewegungsprofile
praktisch jeden Bürgers ermöglichen. Auch steigt das Risiko von Bürgern,
weiteren Ermittlungen ausgesetzt zu werden, ohne selbst hierzu Anlass
gegeben zu haben. Darüber hinaus verschärfen die
Missbrauchsmöglichkeiten, die mit einer solchen Datensammlung verbunden
sind, deren belastende Wirkung. Zumal die Speicherung und
Datenverwendung nicht bemerkt werden, ist die anlasslose Speicherung von
Telekommunikationsverkehrsdaten
geeignet, ein diffus bedrohliches Gefühl
des Beobachtetseins hervorzurufen, das eine unbefangene Wahrnehmung der
Grundrechte in vielen Bereichen beeinträchtigen kann. Quelle: bundesverfassungsgericht.de / Hervorhebungen durch best-linkblog.de
Da das Gericht die Brisanz der erfassten Datensätze vollumfassend erkannt hat, ist es notwendig offen mit der Verwendung der Daten umzugehen, um der Bevölkerung zu zeigen, dass maßvoll mit den Daten umgegangen wird. Betroffene müssen informiert werden. Wenn es im Einzelfall erforderlich ist Betroffene nicht zu informieren hat ein Richter darüber zu entscheiden.
Anforderungen an den Rechtsschutz und an Sanktionen
Der Übermittlung und Nutzung der Daten muss ein Richter zustimmen. Außerdem müssen Sanktionen bei Rechtsverletzungen gewährleistet sein, damit sich Bürger gegen Missbrauch wehren können.
Anforderungen an die mittelbare Nutzung der Daten zur Identifizierung
von IP-Adressen
Bei Auskunftsansprüchen zur Identifizierung von Anschlussinhabern über IP-Adressen sehen die Richter allerdings deutlich niedrigere Hürden vor. Es muss zwar ein hinreichender Anfangsverdacht bestehen, doch ein Richtervorbehalt ist nicht nötig. Nicht nur bei Straftaten, sondern auch bei gewichtigen Ordnungswidrigkeiten können diese vorgenommen werden, insofern diese im Gesetz ausdrücklich benannt sind.
Wunsch und Wirklichkeit
Man könnte mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sicher gut leben, denn es weiß einerseits die Sorgen und Ängste der Bevölkerung zu würdigen, gesteht aber andererseits dem Staat die Strafverfolgung mit dieser Methode unter verfassungsgemäßen Vorgaben zu. Diese sind gut gemeint, aber in der Realität müssen sie sich beweisen. Angesichts von steigender Telefonüberwachung und Hausdurchsuchungen erzielen Begrifflichkeiten wie "Richtervorbehalt" und "nur für überragend wichtige Aufgaben" nicht unbedingt neues Vertrauen in den Rechtsstaat. Auch Behörden, welche das Wort Terrorismusverdacht geradezu deflationär auch bei Brandstiftern, Tierschützern und Demonstranten verwenden, erwecken wenig Hoffnung, dass dann auch wirklich nur rechtskonforme Datenerhebungen statt finden.
In Anbetracht von Datenskandalen der Größenordnung Telekom oder Deutsche Bahn wird man auch kaum vertrauensseelig einer Datensicherheit Glauben schenken, die nur auf dem Papier steht. Vielleicht ist aber gerade auch diese Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts ein Grund die Vorratsdatenspeicherung ganz vom Tisch zu bekommen. Nämlich dann, wenn nachgewiesen werden kann, dass die geforderte Datensicherheit nicht gewährleistet ist.